HwO-Novelle: Rückvermeisterung von zwölf Handwerken in Kraft


Was für die Betriebe jetzt zu beachten ist
Am 14. Februar 2020 trat das Vierte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung (HwO) und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften in Kraft. Mit dieser HwO-Novelle wurde in zwölf bislang zulassungsfreien Handwerken die Meisterpflicht wiedereingeführt. Das betrifft die Handwerke Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Betonstein- und Terrazzohersteller, Estrichleger, Behälter- und Apparatebauer, Parkettleger, Rollladen- und Sonnenschutztechniker, Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher, Böttcher, Glasveredler, Schilder- und Lichtreklamehersteller, Raumausstatter sowie Orgel- und Harmoniumbauer. Die Neuregelung gilt jedoch nur für Betriebe, die nicht bereits vor dem 14. Februar 2020 mit den genannten Handwerken bei der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main eingetragen waren. Für die Bestandsbetriebe gilt hingegen eine Bestandsschutzregelung (§ 126 Absatz 1 HwO): Diese Betriebe benötigen für die nunmehr erforderliche Eintragung ihres ausgeübten Handwerks in die Handwerksrolle (Verzeichnis der Betriebe eines zulassungspflichtigen Handwerks) keinen Nachweis eines Meisters oder einer vergleichbaren Qualifikation.

Umtragung von Amts wegen

Die zum Stichtag bereits bei der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main eingetragenen und daher im Bestand geschützten Betriebe brauchen grundsätzlich nichts weiter zu veranlassen. Die Handwerkskammer hat diese Unternehmen bereits von Amts wegen in die Handwerksrolle umgetragen. Ein Antrag war hierfür nicht erforderlich, und Gebühren fallen auch nicht an. Betriebe, die in Folge ihrer Umtragung in die Handwerksrolle eine neue Handwerkskarte benötigen, erhalten diese auf Anfrage ebenfalls kostenfrei.

Bestandsschutzregelung

Der oben erwähnte Bestandsschutz gilt nicht unbegrenzt. Bei Einzelunternehmen entfällt der Bestandsschutz im Falle eines Eigentümerwechsels. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften hat das bloße Ausscheiden von Gesellschaftern keinen Einfluss auf den Bestandsschutz. Treten jedoch neue Gesellschafter in das Unternehmen ein oder werden Gesellschafter ausgetauscht, entfällt der Bestandsschutz.

Der Wegfall des Bestandsschutzes bedeutet, dass für den Weiterbetrieb des Unternehmens die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen werden müssen, in der Regel durch den Meisterbrief oder eine vergleichbare Qualifikation. Hierfür hat der Betrieb sechs Monate Zeit; nach Ablauf dieser Frist ist die Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main andernfalls gezwungen, den Betrieb aus der Handwerksrolle zu löschen. Betroffenen Betrieben wird angeraten, vor Änderungen in der Eigentümer- oder Gesellschafterstruktur Kontakt zur Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main aufzunehmen und sich beraten zu lassen.
Für Betriebe, die vor dem 14. Februar 2020 einen handwerklichen Nebenbetrieb in einem der zwölf von der HwO-Novelle betroffenen Handwerke innehatten, gilt eine gesonderte Bestandsschutzregelung (§ 126 Absatz 2 HwO); diese Betriebe können auf Antrag auch ohne Meisterprüfung des Betriebsleiters in die Handwerksrolle eingetragen werden. Der Antrag muss bis spätestens 13. Februar 2021 bei der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main eingehen und geeignete Nachweisen für das Innehaben des handwerklichen Nebenbetriebes enthalten.

Handwerkerpflichtversicherung

Nach § 229 Abs. 8 SGB VI sollen Gewerbetreibende, die am 13. Februar 2020 nicht nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI versicherungspflichtig waren, in der ausgeübten Tätigkeit nicht versicherungspflichtig bleiben, wenn sie allein aufgrund der „Rückvermeisterung“ zum 14. Februar 2020 versicherungspflichtig geworden wären. Dies bedeutet, dass eine Handwerkerpflichtversicherung für diese Gewerbetreibenden nicht besteht. Daher wurden durch die Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main im Rahmen der Umtragung von Amts wegen keine Daten an die Rentenversicherung übermittelt. Bereits bestehende Versicherungspflichten bleiben davon jedoch unberührt.
Bei Fragen steht Ihnen die Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main, Fachabteilung Handwerksrolle, zur Verfügung; Tel.: 069/97172-818